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NSW Energiekonzepte

Photovoltaik Steuern:
Vorteile durch das EEG 2023

Ob Privathaushalt, Kläranlage oder Reitsporthalle: Mit der Inbetriebnahme einer Anlage zur Stromerzeugung wird der Anlagenbetreiber vom Gesetzgeber steuerlich grundsätzlich als Unternehmer eingestuft. Dies wirft oft Fragen zum Thema Photovoltaik Steuern auf.

Allerdings hat das EEG 2023 (Erneuerbare-Energien-Gesetz) diesbezüglich zu deutlichen Verbesserungen und Vereinfachungen geführt, von denen insbesondere Betreiber kleinerer Anlagen profitieren.

Start » Photovoltaik-Steuern

Entlastung für kleine Anlagen (bis 30 kWp)

Der Gesetzgeber hat Hürden abgebaut, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Für Anlagen, die bestimmte Kriterien erfüllen, gelten nun vereinfachte Regeln bei den Photovoltaik Steuern:

  • Nullsteuersatz: Es wurde ein Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation eingeführt. Damit entfallen beispielsweise auch Umsatzsteuerzahlungen für den privaten Eigenverbrauch.
  • Einkommensteuerfreiheit: Für kleinere Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp (auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien) gilt eine Steuerbefreiung. Die Einnahmen müssen in diesen Fällen nicht mehr versteuert werden.

Regelungen für größere Anlagen und wichtiger Hinweis

Für Projekte, die nicht unter diese Steuervereinfachungen fallen (z.B. Anlagen über 30 kWp), gelten nach wie vor die klassischen Regeln. In diesen Fällen unterliegen die Umsätze und Gewinne einer Photovoltaik-Anlage sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer, bei sehr großen Anlagen unter Umständen auch der Gewerbesteuer.

Da dies oft mit höheren Investitionskosten verbunden ist, beraten wir Sie gerne parallel zu passenden Modellen der Finanzierung. Weil dieses Thema jedoch tief in das komplexe Steuerrecht eintaucht, können wir nicht rechtlich bindend beraten. Bitte erörtern Sie die individuellen Pflichten daher im Gespräch mit Ihrem Steuerberater und konsultieren Sie für Details die FAQ des Bundesfinanzministeriums.

Q & A – Häufige Fragen zu Photovoltaik Steuern

Grundsätzlich ja. Mit der Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage stuft der Gesetzgeber den Betreiber steuerlich als Unternehmer ein – egal ob Privathaushalt, Kläranlage oder Reitsporthalle.

Die Einkommensteuerfreiheit gilt für kleinere Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp (z.B. auf Einfamilienhäusern).

Das Gesetz hat zu deutlichen Verbesserungen geführt. Es wurde z.B. der Nullsteuersatz eingeführt, wodurch Umsatzsteuerzahlungen für privaten Eigenverbrauch entfallen. Zudem gilt eine Einkommensteuerfreiheit für kleinere Anlagen.

Für Anlagen über 30 kWp, die nicht unter die Vereinfachungen fallen, gelten die klassischen Regeln: Umsätze und Gewinne unterliegen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Bei sehr großen Anlagen kann zudem Gewerbesteuer anfallen.

Ihr Kontakt zu uns

NSW Energiekonzepte GmbH
In der Mühle 4
34637 Schrecksbach-Röllshausen

Tel.: 0 66 98 / 911 88 36
Mobil: 0173-310 50 38
Fax: 0 66 98 / 911 523

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NSW-Energiekonzepte ist einer der führenden Photovoltaik-Betriebe in Hessen. Bei unseren Produkten und Leistungen legen wir höchsten Wert auf Qualität, Professionalität und individuelle Beratung.

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